Zimmer vom Eisenknecht

Fenster vom Eisenknecht

Kaminofen in der Zelle

       

Als problematisch erwiesen sich in der Praxis die geteilten Zuständigkeiten.
Der Eisenmeister durfte darüber entscheiden, ob und wie viele
Polizeisträflinge er für die kurzfristige Gefängnisstrafe aufnimmt. Die
Oberaufsicht über das gesamte Gebäude lag beim Bezirk, die Aufsicht
über die Landgerichtsgefangenen und ihre Behandlung beim Landgerichtsvorstand.
So konnte das Landgericht dem bezirksgerichtlichen
Eisenmeister vorschreiben, wie er die landgerichtlichen Sträflinge zu
behandeln hatte. Konflikte waren damit vorprogrammiert.

Deshalb stellte das Direktorium des königlichen Bezirksgerichts Amberg
im November 1857 klar, dass man dem königlichen Landgericht
zwar gern ein Straflokal für seine Polizei-Arrestanten abträte, doch nur
dann, falls die Arrestlokalitäten nicht von bezirklichen Untersuchungsgefangenen
und Zivilsträflingen besetzt seien. Bei Überfüllung müsse
sich das Landgericht mit einem Arrestlokal begnügen, das auch für Vaganten
verwendet werden könnte. Bei Überfüllung der Fronfeste, müsse
man dem Landgericht empfehlen, sich wegen der Unterbringung seiner
Polizeiarrestanten an den Stadtmagistrat zu wenden. Der habe bereits
dem vormaligen Kreis- und Stadtgericht mit seinen Arrestlokalitäten
zur Aufnahme der Forstfrevler bereitwillig ausgeholfen. (51)

Eine Dienstanweisung vom November 1857 sollte die als Nebenwirkungen
der Neuordnung auftretenden bezirksgerichtlich-landgerichtlichen
Reibungsflächen verkleinern. Dem Eisenmeister schrieb man nun sehr
genau sämtliche Arbeitsabläufe vor. Selbst an seltene Eventualitäten
wurde gedacht.

„Instruktion für den Eisenmeister des k[öniglichen] Bezirksgerichts Amberg
als Gefangenenwärter des k[öniglichen] Landgerichts Amberg

§ 1
Die Aufsicht, Einfart u[nd] Pflege der Polizeyarrestanten, der Polizey-
Sträflinge und der Vaganten ist dem Eisenmeister allein übergeben,
und derselbe ist für alle Dienstes-Nachläßigkeiten dem Vorstand des
k[öniglichen] Landgerichts Amberg verantwortlich.

§ 2
Infolge dieser Verantwortlichkeit hat er jeden Tag früh 8 Uhr dem
k[öniglichen] Landrichter oder in deßen Abwesenheit dem beigeordeten
Aßeßor mündlichen und nothigenfalls schriftlichen Rapport zu erstatten,
über Zu- und Abgegange der Arrestanten und etwaiger sonstige Vorkommniße
in Bezug auf die landgerichtlichen Gefangenen.

§ 3
Der Eisenmeister hat über alle Einlieferungen von Arrestanten noch der
königlichen Gendarmerie, seyen diese bloß Polizeisträflinge oder Aufgegriffene
oder streunende Gefangene, nach Beilage I schriftlichen Rapport
zu erstatten und dabei das Kauchen No. anzugeben, in welcher der
Eingelieferte untergebracht ist.

§ 4
Alle Polizeysträflinge oder hierorts eingebrachte Vaganten werden durch
das dießseitige Gerichtsdiener Personal in die Frohnfeste abgeliefert,
über deren Einlieferung der Eisenmeister das Register nach Formular II
auszustellen hat.

§ 5
Der Eisenmeister hat keinen landgerichtlichen Gefangenen ohne landgerichtliche
Verfügung zu entlaßen. Dieser Verfügung ist die Abholung
durch einen Landgerichtsdiener gleich zu achten in welchenfalle dieser
die Führung des Arrestanten dem Eisenmeister in das Form 3 bezeichnete
Buch zu bestättigen oder falls der Arrestant nur zur Vernehmung
vorgeführt wird, die im § 3 angeordnete Anzeige zu demittiren hat.

§ 6
Der Eisenmeister ist dafür verantwortlich, daß
a) Polizeyarrestanten nie zu Kriminalarrestanten in eine Keuche gesperrt
werden
b) daß für Vaganten und beziehungsweise Paßanten zwey nach Geschlechtern
gesonderte Keuchen von allen andern Diensten frey gehalten werden.

§ 7
Der Eisenmeister hat für die landgerichtlichen Arrestanten 2 fortlaufende
Register zu führen u[nd] stets evident zu halten.
a) für die Personalien nach Form III
b) für die Realien Form V

§ 8
Der Eisenmeister hat an das Landgericht zu übergeben
a) monatlich das durch die k[önigliche] Regierungsausschreibung zum 18.
anbefohlene Anzeig über die Benützung und Beheitzung der Arrestlokale.
b) Quartalsweise die Vagantenpflegekosten und speziel die Verpflegekosten
Rechnung der in den Arrest gebrachten Eisenbahnarbeiter.
c) nach Ablauf jeder Polizei-Arrestzeit die spezifizirte Verpflegekosten
Rechnung mit Beilage der laufenden Viktualienpreise.

§ 9
Bei Ablieferung der Kriminalarrestanten in die Straforte bleiben die Arrestanten
in ihren Keuchen u[nd] werden die Verpfl egskosten bis zu ihrer
Ablieferung in der Kriminalkosten Rechnung vorgetragen. Die Uebergabe
an den abliefernden Gendarm hat sich der Eisenmeister in sein Kriminal
Arrestantenbuch bestattigen zu laßen.

§ 10
Ueber die Ablieferung der Vaganten oder überhaupt der Paßanten wird
der Landgerichtsdiener das Register führen u[nd] die Register sammeln,
welche zugleich als Nachweise für die Verpfl egskosten des Eisenmeisters
dienen.

§ 11
Der Eisenmeister hat für die Reinigung der etwa mit Ungeziffer Eingelieferten
zu sorgen u[nd] ist unter Vorbehallt des Regreßes an den Gerichtsdiener
oder Gefangenwärter der zunächst abliefernden Station dafür
verantwortlich.

§ 12
Die etwa nothwendige ärztliche Visitation der Arrestanten wird der
Landgerichts Diener veranlaßen. Da aber der Gerichtsarzt nicht in jedem
Augenblick in die Frohnfeste laufen kann, so hat der Eisenmeister die
Arrestanten dem in der Frohnfeste erscheinenden Gerichtsarzte vorzuführen
u[nd] dießen sogleich an den Landgerichtsdiener zu übersenden.“
Der Eisenmeister hatte streng auf die Trennung seiner Schützlinge zu
achten, zwei Zellen für Nichtsesshafte zu reservieren und täglich viele
Formulare auszufüllen. (52)