Am Beginn der europäischen Strafrechtsgeschichte gehören Ausweisungen zu den häufigsten Strafen. Die städtische Niedergerichtsbarkeit benutzte sie im Mittelalter besonders gern, da sie leicht zu überwachen waren. Seit dem 15. Jahrhundert wird die Landesverweisung auch für die Landesherren immer beliebter. Zwischen 1550 und 1650 stellte sie die beliebteste Strafe der Hochgerichtsbarkeit dar. Sie konnte angewendet werden für Nichtsesshafte, Ehebrecher, „Leichtfertige“ und andere, nach den damaligen Maßstäben unmoralisch handelnde, Zeitgenossen. Auch als Begnadigungsstrafe setzte man sie ein. (2) Anfang des 17. Jahrhunderts ist die Umwandlung von Landesverweisung in andere Strafen zunehmend festzustellen. Zumal während des Dreißigjährigen Krieges, als ganze Landstriche durch Hungersnöte und Krankheiten entvölkert wurden, Landesverweise wegen Ehebruchs nicht mehr sinnvoll erschienen. Man erkannte, dass damit dringend benötigte Arbeitskräfte verloren gingen und unschuldige Familien ins / Elend stürzten. Ehebrecherinnen würden angeblich im Ausland noch verdorbener. So schaffte das Kurfürstentum Bayern am 10. März 1641 zunächst die Landesverweisung wegen Ehebruchs ab. Vom 1. Juli 1650 an wurden schließlich alle Landesverweisungsstrafen in Zwangsarbeitsstrafen umgewandelt. Ausschlaggebend dafür war der Gedanke der Resozialisierung. Kriegsdienst, Galeeren oder Festungsbau standen zur Auswahl. (3) Die Arbeitsstrafe wurde den veränderten Bedürfnissen angepasst. In Bayern entstanden die ersten Zucht- und Arbeitshäuser, wie 1670 in Nürnberg, 1672 in Würzburg und 1685 in München; oder ein ganzes Jahrhundert später, 1785, in Amberg. Sie dienten der Besserung – sowohl der vermeintlich durch Arbeit läuterbaren Delinquenten wie auch der mageren Nachkriegs-Staatskasse. Ihr kamen die Arbeitserlöse zugute. (4) |