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Als problematisch erwiesen sich in der Praxis die geteilten Zuständigkeiten. Der Eisenmeister durfte darüber entscheiden, ob und wie viele Polizeisträflinge er für die kurzfristige Gefängnisstrafe aufnimmt. Die Oberaufsicht über das gesamte Gebäude lag beim Bezirk, die Aufsicht über die Landgerichtsgefangenen und ihre Behandlung beim Landgerichtsvorstand. So konnte das Landgericht dem bezirksgerichtlichen Eisenmeister vorschreiben, wie er die landgerichtlichen Sträflinge zu behandeln hatte. Konflikte waren damit vorprogrammiert.
Deshalb stellte das Direktorium des königlichen Bezirksgerichts Amberg im November 1857 klar, dass man dem königlichen Landgericht zwar gern ein Straflokal für seine Polizei-Arrestanten abträte, doch nur dann, falls die Arrestlokalitäten nicht von bezirklichen Untersuchungsgefangenen und Zivilsträflingen besetzt seien. Bei Überfüllung müsse sich das Landgericht mit einem Arrestlokal begnügen, das auch für Vaganten verwendet werden könnte. Bei Überfüllung der Fronfeste, müsse man dem Landgericht empfehlen, sich wegen der Unterbringung seiner Polizeiarrestanten an den Stadtmagistrat zu wenden. Der habe bereits dem vormaligen Kreis- und Stadtgericht mit seinen Arrestlokalitäten zur Aufnahme der Forstfrevler bereitwillig ausgeholfen. (51)
Eine Dienstanweisung vom November 1857 sollte die als Nebenwirkungen der Neuordnung auftretenden bezirksgerichtlich-landgerichtlichen Reibungsflächen verkleinern. Dem Eisenmeister schrieb man nun sehr genau sämtliche Arbeitsabläufe vor. Selbst an seltene Eventualitäten wurde gedacht.
„Instruktion für den Eisenmeister des k[öniglichen] Bezirksgerichts Amberg als Gefangenenwärter des k[öniglichen] Landgerichts Amberg
§ 1 Die Aufsicht, Einfart u[nd] Pflege der Polizeyarrestanten, der Polizey- Sträflinge und der Vaganten ist dem Eisenmeister allein übergeben, und derselbe ist für alle Dienstes-Nachläßigkeiten dem Vorstand des k[öniglichen] Landgerichts Amberg verantwortlich.
§ 2 Infolge dieser Verantwortlichkeit hat er jeden Tag früh 8 Uhr dem k[öniglichen] Landrichter oder in deßen Abwesenheit dem beigeordeten Aßeßor mündlichen und nothigenfalls schriftlichen Rapport zu erstatten, über Zu- und Abgegange der Arrestanten und etwaiger sonstige Vorkommniße in Bezug auf die landgerichtlichen Gefangenen.
§ 3 Der Eisenmeister hat über alle Einlieferungen von Arrestanten noch der königlichen Gendarmerie, seyen diese bloß Polizeisträflinge oder Aufgegriffene oder streunende Gefangene, nach Beilage I schriftlichen Rapport zu erstatten und dabei das Kauchen No. anzugeben, in welcher der Eingelieferte untergebracht ist.
§ 4 Alle Polizeysträflinge oder hierorts eingebrachte Vaganten werden durch das dießseitige Gerichtsdiener Personal in die Frohnfeste abgeliefert, über deren Einlieferung der Eisenmeister das Register nach Formular II auszustellen hat.
§ 5 Der Eisenmeister hat keinen landgerichtlichen Gefangenen ohne landgerichtliche Verfügung zu entlaßen. Dieser Verfügung ist die Abholung durch einen Landgerichtsdiener gleich zu achten in welchenfalle dieser die Führung des Arrestanten dem Eisenmeister in das Form 3 bezeichnete Buch zu bestättigen oder falls der Arrestant nur zur Vernehmung vorgeführt wird, die im § 3 angeordnete Anzeige zu demittiren hat.
§ 6 Der Eisenmeister ist dafür verantwortlich, daß a) Polizeyarrestanten nie zu Kriminalarrestanten in eine Keuche gesperrt werden b) daß für Vaganten und beziehungsweise Paßanten zwey nach Geschlechtern gesonderte Keuchen von allen andern Diensten frey gehalten werden.
§ 7 Der Eisenmeister hat für die landgerichtlichen Arrestanten 2 fortlaufende Register zu führen u[nd] stets evident zu halten. a) für die Personalien nach Form III b) für die Realien Form V
§ 8 Der Eisenmeister hat an das Landgericht zu übergeben a) monatlich das durch die k[önigliche] Regierungsausschreibung zum 18. anbefohlene Anzeig über die Benützung und Beheitzung der Arrestlokale. b) Quartalsweise die Vagantenpflegekosten und speziel die Verpflegekosten Rechnung der in den Arrest gebrachten Eisenbahnarbeiter. c) nach Ablauf jeder Polizei-Arrestzeit die spezifizirte Verpflegekosten Rechnung mit Beilage der laufenden Viktualienpreise.
§ 9 Bei Ablieferung der Kriminalarrestanten in die Straforte bleiben die Arrestanten in ihren Keuchen u[nd] werden die Verpfl egskosten bis zu ihrer Ablieferung in der Kriminalkosten Rechnung vorgetragen. Die Uebergabe an den abliefernden Gendarm hat sich der Eisenmeister in sein Kriminal Arrestantenbuch bestattigen zu laßen.
§ 10 Ueber die Ablieferung der Vaganten oder überhaupt der Paßanten wird der Landgerichtsdiener das Register führen u[nd] die Register sammeln, welche zugleich als Nachweise für die Verpfl egskosten des Eisenmeisters dienen.
§ 11 Der Eisenmeister hat für die Reinigung der etwa mit Ungeziffer Eingelieferten zu sorgen u[nd] ist unter Vorbehallt des Regreßes an den Gerichtsdiener oder Gefangenwärter der zunächst abliefernden Station dafür verantwortlich.
§ 12 Die etwa nothwendige ärztliche Visitation der Arrestanten wird der Landgerichts Diener veranlaßen. Da aber der Gerichtsarzt nicht in jedem Augenblick in die Frohnfeste laufen kann, so hat der Eisenmeister die Arrestanten dem in der Frohnfeste erscheinenden Gerichtsarzte vorzuführen u[nd] dießen sogleich an den Landgerichtsdiener zu übersenden.“ Der Eisenmeister hatte streng auf die Trennung seiner Schützlinge zu achten, zwei Zellen für Nichtsesshafte zu reservieren und täglich viele Formulare auszufüllen. (52)
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