Zellengang

Zelle

       

Der abgebende Gerichtsdiener Hertinger listete am 31. Oktober 1857
Inventurdifferenzen folgendes Inventar für das Protokoll auf:

2 Sessel, 1 Tintenfass, 1 Handlaterne, 2 eiserne Leibringe, 9 Fußschellen,
4 Handschellen, 4 Latten, 12 Vorhängeschlösser, 1 Bettlade.

Eine kleine Bibliothek mit „Erbauungsbüchern“ wechselte ebenfalls den
Besitzer:

  • „2 Bibeln oder die ganze heil. Schrift v. Dr. M. Luther
  • 2 Kleines Gebetbuch für Gesunde und Kranke v. Hornung
  • 1 Laßet Christi Worth reichlich unter Euch wohnen
  • 1 Goffine v. Dietz
  • 1 Sintzels Hausbuch
  • 1 Gebetbuch
  • 1 Kathol. Hauslegende
  • 1 Moser: Weg zum Himmel
  • 1 Haubers Erzählungen
  • 1 Drei Schutzengel
  • 1 Brugg: Heinrich Wallner
  • 1 Wille: Gebetbuch“

An Zelleninventar waren vorhanden: 27 Decken, je 50 Strohsäcke und
Kopfpolster. Als Männerkleidung lagen bereit: 64 Hemden, 69 Janker,
62 Hosen. Für die Frauen hatte man 30 Hemden, 14 Spenser und 28
Röcke vorgesehen.
In Zelle 7 saßen wohl eine oder zwei Frauen ein. Jedenfalls befanden
sich dort zwei Frauenhemden und zwei Röcke, ein Waschkrug, ein
Nachtkübel nebst einem Waschbecken. Alle Zellen bis auf 1, 2, 5, 8, 16,
20, 21, 22, 23 hatte man mindestens einfach mit Männern belegt.
Außerdem gehörten noch zum Zelleninventar: 30 Waschkrüge, 44
Essgeschirr, 36 Esslöffel, 36 Nachtkübel, 60 Paar Pantoffeln, 60 Paar
Socken, 36 Handtücher, 36 Waschbecken. Wenn man davon ausgeht,
dass jedem Gefangenen mindestens ein Strohsack mit Kopfkissen zur
Verfügung stehen sollte, war die Fronfeste zu diesem Zeitpunkt für maximal
50 Inhaftierte eingerichtet. Zumindest sollte sie es sein.
Zwei Tage später, anlässlich der Übergabekonferenz vom 2. November
1857, stellte der übernehmende Eisenmeister Geiselbrecht ein etwas
anderes Inventar auf:

  • „1 Kasten mit Gespeer und vier Abtheilungen
  • 1 Kupferner Waschkeßel: Von der k[öniglichen] Bauinspektion angeschafft
  • 24 Fußschellen
  • 6 Handschellen
  • 12 Schlößer
  • 2 Leibringe
  • 1 Kruzifix<
  • 2 Tische nebst Stellage
  • 1 Bettlade

Erbauungsbücher sind sämtlich ruinos.“

In den Zellen und Schränken fand er vor:
9 statt 27 Decken, 16 (50) Strohsäcke, 16 (50) Kopfpolster. Für Männer
zählte er 24 (64) Hemden, 18 (62) Hosen, 12 (69) Jacken. Für Frauen gab
es 18 (30) Hemden, 9 Hosen, 9 Kittel. Außerdem fand er im Gebäude 18
(30) Wasserkrüge, 20 (44) Essgeschirre, 30 (36) Esslöffel, 12 (36) Nachtkübel,
12 (60) Paar Socken, 12 Weiberstrümpf.

In der Vagantenstube waren je 3 Decken, Strohsäcke und Kopfpolster,
1 Wasserkrug und 1 Nachtkübel in Gebrauch.
Zum Umgang mit den nicht unerheblichen Differenzen bei Anzahl und

Zustand der Gefangenenausstattung vermerkt das Protokoll:
„Man hat die sämtlichen Gegenstände dem Eisenmeister vorgezählt u[nd]
sowohl die Abgänge als die überzähligen Gegenstände in dieses Verzeichniß
nachgetragen. Da unter den übergebenen Gegenständen viele sehr
verbrauchte alte Sachen sind, welche der Gerichtsdiener Hertinger bisher
ungeachtet der Abschreibung im Inventar aufgehoben hat, um dieselben
theils zum Ausflicken theils zu Verlumden [als Lumpen] u[nd] andern zu
verwenden, so werd es dem Eisenmeister Geißlbrecht überlassen, weitere
Anträge auf Abschreibung der unbrauchbaren Gegenstände zu stellen,
um hienach das Inventar-Soll richtig stellen zu können.“ Geiselbrecht
durfte also fehlende Gebrauchsartikel ergänzen.

Bezüglich der gemeinschaftlichen Nutzung einigten die Herren sich
darauf, dass
„I.
die Gefängniße Nro. 25 u[nd] 20 vorzugsweise als Krankenzmmer benutzt

II.
zu Vagantenstuben die Keuche Nro 5, dann die bisherigen Krankenzimmer
Nro 21 u[nd] 22 verwendet werden sollen;

III.
daß die Unterbringung der Polizeisträfl inge dem Eisenmeister zu ueberlassen
sei, je nachdem er in der Frohnveste hizu Platz hat.

IV.
Wegen Behandlung der Kürtze-Kranken u[nd] eventuell wegen Reinigung
der mit Ungeziefer behafteten wird von dem k[öniglichen] Bezirksgerichtsarzt
der Antrag gestellt, daß im Erdgeschoße neben der Waschküche
ein Local zum Baden pp. hergerichtet werde.

V.
In Bezug auf die Oberaufsicht wird sich vorbehaltl. höherer Genehmigung
dahin verstanden, daß diese dem k[öniglichen] Bezirksgerichtsdirektor
ueberlassen werde, dem Landgerichtsvorstande aber die Aufsicht auf die
Landgerichsgefangenen u[nd] die Diesciplin in Bezug auf deren Behandlung
zustehe.
Hiemit hat man die Verhandlung geschloßen u[nd] von den Gerichtsdienern
unterzeichnen lassen.“ (50)
Drei Herrschaftsbereiche in einem Gebäude. Konnte das gut gehen?